Anspruchsvoraussetzungen
Allgemeine Informationen des Pflegeleitfadens
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben alle Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches - SGB XI sind. Vor Inanspruchnahme sollte ein Antrag auf Pflege bei der jeweiligen Pflegekasse/Versicherung gestellt werden.
Es wird dann bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD bei gesetzlich Versicherten und Mediproof bei privat Versicherten) der Grad der Selbstständigkeit überprüft. Das heißt es werden Fragestellungen zum Befinden gestellt.
Im Mittelpunkt stehen Fragen wie:
- Wie selbstständig ist der Antragsteller/in bei der Bewältigung des Alltags?
- Welche Aktivitäten können selbstständig ausgeführt werden und bei welchen ist ein Assistenzbedarf?
Gesetzlich werden Fragen zu 6 Bereichen gestellt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und Problemlagen
- Selbstversorgung / auch Körperpflege
- Bewältigung und Umgang mit krankheits– und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Im Rahmen der Begutachtung wird festgestellt, ob in diesen 6 Bereichen eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit „auf Dauer“ vorliegt also voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Je nach schwere der Beeinträchtigung des Antragstellers / der Antragstellerin wird einem der 5 Pflegegrade (PG) zugeordnet. Je Höher des PG, desto höher ist dann auch der Leistungsanspruch gegenüber der jeweiligen Pflegekasse oder Versicherung.
Hierbei empfehle ich immer eine professionelle Beratung in Anspruch zunehmen und sich beim Verfahren der Antragstellung unterstützen zu lassen. Anspruch auf eine/n speziell ausgebildete/n Pflegeberater/in hat jeder Versicherte. Auf Wunsch auch in der eigenen Häuslichkeit.